Um nicht die Rechtsfolgen insbesondere des unional geprägten Habitat- und Artenschutzrechtes auszulösen, werden auf zeitweise nicht für die ursprüngliche Nutzung benötigten Flächen Maßnahmen durchgeführt, die ein Ansiedeln geschützter Arten und ein Entstehen gesetzlich geschützter Lebensräume verhindern. Das strenge Naturschutzrecht hat damit – seiner Intention diametral entgegenstehend – mittelbar zur Folge, dass Arten und Lebensräume in ihrer Verbreitung bzw. Entstehung gehemmt werden. Das „Natur auf Zeit“-Konzept soll zur Lösung dieses Widerspruchs beitragen, indem den Nutzungsberechtigten – ohne naturschutzrechtliche Regelungen zu unterlaufen – Anreize gesetzt werden, ein Ansiedeln geschützter Arten und ein Entstehen gesetzlich geschützter Lebensräume zeitweise zuzulassen. Dadurch, dass die Umsetzung des Konzeptes sowohl dem Naturschutz, als auch der Privatwirtschaft dienlich sein soll, wird versucht, die unterschiedlichen Flächennutzungsinteressen zu einem Ausgleich zu bringen.
Das Promotionsvorhaben nimmt die am 1. März 2022 in Kraft getretene 3. Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes zum Anlass, eine umfassende rechtliche Analyse und Bewertung des „Natur auf Zeit“-Konzeptes vorzunehmen und bundesrechtliche Gestaltungsperspektiven aufzuzeigen. Wenngleich der Bundesgesetzgeber keine generelle Abkehr vom traditionell eher statischen und auf Dauer angelegten Naturschutz bewirken wollte, so zeugt das den Untersuchungsgegenstand bildende Konzept seiner zeitlichen Beschränkung wegen von einer neuen Denkart, die dem Naturschutz bislang jedenfalls fremd war. Die daraus resultierenden Zielkonflikte sollen in der Arbeit naturschutzfachlich identifiziert und einer rechtlichen Lösung zugeführt werden.