Promotionsstipendium: Dr. Felix Beck

Herausforderungen für das internationale Haftungsrecht durch neue Methoden der Molekularbiologie wie CRISPR/Cas9 und Gene Drives: Schutzlücken der bestehenden Instrumente und Lösungsansätze für eine Weiterentwicklung

Internationales Haftungsrecht und neue molekularbiologische Methoden: Schutzlücken & Lösungsansätze

Neu entdeckte Methoden für das sogenannte Gene Editing, d.h. die zielgerichtete Veränderung von Erbinformationen, wie etwa CRISPR-Cas9, und für die beschleunigte Ausbreitung solcher Veränderungen in natürlichen Populationen durch sog. Gene Drives, bringen zahlreiche neue Möglichkeiten, aber auch Risiken mit sich. Beim Einsatz von Gene Drives könnten etwa nachträglich eingetretene Mutationen sich als „Trittbrettfahrer“ mitverbreiten oder es könnte zu Auskreuzungen außerhalb der Zielpopulation kommen. Zudem besteht das Risiko, dass die Veränderung oder Ausrottung einer bestimmten Art sich negativ auf ganze Ökosysteme auswirkt oder die die räumliche Ausbreitung eines veränderten Organismus sich räumlich nicht mehr kontrollieren lässt.

Auf völkerrechtlicher Ebene ist – wie auch in der EU – bislang ungeklärt, ob die neuen Methoden von den bestehenden Abkommen zur biologischen Sicherheit und zur Haftung für Schäden durch Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen erfasst werden. Diese völkerrechtlichen Instrumente sind besonders in grenzüberschreitenden Zusammenhängen von Relevanz: Das Cartagena-Protokoll über biologische Sicherheit regelt insbesondere die grenzüberschreitende Verbringung genmodifizierter Organismen und enthält Bestimmungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durch Freisetzungen solcher Organismen. Es wird durch das Nagoya/Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über Haftung und Wiedergutmachung ergänzt, welches die Verursacher im Schadensfall in die Haftung nimmt und dazu verpflichtet, den Schaden zu melden und geeignete Maßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden zu treffen bzw. die entstandenen Schäden zu beheben. Aktuell fehlen noch drei Ratifikationen, damit das Protokoll in Kraft treten kann.

Selbst wenn die Protokolle von Cartagena und Nagoya/Kula Lumpur die neuen Möglichkeiten im Bereich Gene Editing und Gene Drives erfassen, weißt das bestehende völkerrechtliche Haftungsregime, nach gegenwärtigem Stand der Forschung, kritische Schutzlücken auf: Das Nagoya/Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll ist nur auf den Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt gerichtet; grenzüberschreitende Personenschäden, Schäden an Privateigentum und wirtschaftliche Verluste werden nicht erfasst. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Schadensverursacher wird auf völkerrechtlicher Ebene nicht konsequent vorausgesetzt. Zudem haften die Ursprungsstaaten selbst nach dem geltenden Völkerrecht auch dann nur in Ausnahmefällen, wenn sie die Produktion oder Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen selbst genehmigt haben.

Die Arbeit wird untersuchen, ob diese Analyse zutrifft, und insbesondere Lösungsansätze für die Schließung von Schutzlücken aufzeigen, wo diese bestehen. Dafür sollen Strukturprinzipien und erfolgreiche Ansätze aus Haftungsregelungen in anderen Bereichen strukturiert erfasst werden. Insbesondere soll untersucht werden, ob die Harmonisierung der Verursacherhaftung nach innerstaatlichem Recht durch völkerrechtliche Vorgaben ein geeignetes Konzept zur Weiterentwicklung des Haftungsregimes für Schäden durch genetisch veränderte Organismen ist. Auch die Verpflichtung der Betreiber zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen könnte einen wirksameren Schutz bieten als eine bloße Pflicht zu Schadensersatzzahlungen, die in vielen Fällen auch höhenmäßig begrenzt ist.

AZ: 20017/478

Zeitraum

01.07.2017 - 30.06.2020

Institut

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Institut für Öffentliches Recht
Abteilung 2 (Völkerrecht und Rechtsvergleichung)

Betreuer

Prof. Dr. Silja Vöneky