Die Erheblichkeitsschwelle bei Biodiversitätsschäden nach dem UmweltschadensgesetzAufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Pflicht zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie (UmwH-RL) trat im Jahr 2007 das deutsche Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft. Das USchadG ist eine öffentlich-rechtliche Ergänzung des jeweiligen Fachrechts (Naturschutz-, Wasserhaushalts- bzw. Bodenschutzrecht) und greift bei einer berufsbedingten Schädigung des Bodens, des Wassers sowie bei einer Schädigung bestimmter europäisch geschützter Lebensräume und Arten (=Biodiversitätsschaden). Ein Biodiversitätsschaden fällt erst dann unter den Eröffnungsbereich des USchadG wenn er erheblich ist. Dabei ist bisher ungeklärt, wie die Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen und anzusetzen ist. Das geplante Promotionsvorhaben befasst sich mit einer ausführlichen Entwicklung und Präzisierung eines Wertmodells, das zur Klärung der Unsicherheiten bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle notwendig ist.Ziel dieses Promotionsvorhabens ist es, am Ende eine aus juristischer und naturwissenschaftlicher Sicht eindeutige Methodik zur Bestimmung der Erheblichkeit bei Biodiversitätsschäden bereitzustellen, die den Ergebnissen des Wertmodells gerecht wird und in der Praxis somit den Vollzug des USchadG erleichtert.