Energieeffizienzgebot und NachhaltigkeitDie Arbeit befasst sich mit dem 2001 neugefassten § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Die Bestimmung schreibt vor, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen Energie sparsam und effizient zu verwenden haben. Mangels untergesetzlicher Konkretisierung hat die Regelung bisher keine Relevanz in der Praxis erlangt. Gleichwohl hat die Bestimmung das Potential, Energieeinsparungen auf ordnungsrechtlichem Wege durchzusetzen. Indes hat die bisherige Untersuchung ergeben, dass dieses Potential aufgrund grundrechtlicher Bedenken als eher gering einzuschätzen ist.Gemessen am Maßstab einer nachhaltigen Energienutzung stellt sich dieses Ergebnis als energiepolitisch unbefriedigend dar. Es stellt sich aber im Abschluss an diese Diagnose die Frage, ob die Mittel des Ordnungsrechts überhaupt geeignet sind, eine energiepolitische Wende herbeizuführen, oder das Ordnungsrechts auf dem Schlachtfeld der Nachhaltigkeit kein rechtlich geeignetes Instrument mehr darstellt, staatliche Ziele effektiv umzusetzen. Angesichts der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Nachhaltigkeit zu fördern, und das europarechtliche Energieeffizienzgebot der IVU-Richtlinie wirksam auszugestalten, steht die Bundesregierung nunmehr vor der Aufgabe, andere wirksame Steuerungsinstrumente wie den Emissionshandel zeitnah effizient auszugestalten und mit dem Immissionsschutzrecht zu verzahnen.