Die Haftung für Schäden an UmweltgemeingüternZiel der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG ist die Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von reinen Umweltschäden. Damit will die Europäische Gemeinschaft der fortschreitenden Umweltzerstörung und dem damit einhergehenden Verlust an biologischer Vielfalt entgegentreten. Nach der Haftungsrichtlinie sollen vor allem Schäden erfasst werden, die durch eine gewerbliche Tätigkeit verursacht werden. Der verantwortliche Betreiber ist, sobald die Gefahr eines Schadens besteht oder ein Schaden bereits verursacht wurde, zur Vorsorge und zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder zumindest zur Übernahme der entstandenen Kosten zu verpflichten. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine umfassende Haftungsregelung, die das öffentlich-rechtliche Vorsorge- und Verursacherprinzip mit dem zivilrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution verbindet. Nach der Verabschiedung der Richtlinie sind die europäischen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht verpflichtet. Das Promotionsvorhaben untersucht, auf welche Weise die Richtlinie zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Ökosystem- und Diversitätsschutzes beiträgt. Bei der Analyse des Haftungssystems kommt daher der Bestimmung des Haftungsobjekts, des sogenannten „ökologischen Schadens“ besondere Bedeutung zu. Außerdem wird erörtet, ob das Sanierungskonzept der Richtlinie einen angemessenen Ausgleich für die Verletzung der ökologischen Interessen zu schaffen vermag. Schließlich geht das Promotionsvorhaben der Frage nach, inwieweit die Gemeinschaft ihren langjährig geäußerten Willen, dem Verursacherprinzip in der praktischen Durchführung der Umweltpolitik zu mehr Gewicht zu verhelfen, mittels der Umwelthaftungsrichtlinie tatsächlich umgesetzt hat.