Typenunabhängige Genehmigung für Windenergieanlagen Bestandsaufnahme zu den Restriktionen für typenunabhängige Genehmigungen zur Erhöhung der Flexibilität beim Ausbau der Windenergie
Projektdurchführung
Fachagentur Windenergie an Land e. V.
Fanny-Zobel-Str. 11
12435 Berlin
Zielsetzung und Anlass des Vorhabens
Im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wird nach derzeitigem Verfahren bereits im Genehmigungsantrag ein bestimmter Anlagentyp festgelegt, der in der Regel auch im späteren Genehmigungsbescheid bezeichnet wird. Eine Änderung des Anlagentyps während des Genehmigungsverfahrens ist möglich, erhöht aber den Aufwand durch Neu- oder Nachprüfungen. Auch nach Abschluss des Verfahrens ist dies noch möglich, kann jedoch in Abhängigkeit von der Erheblichkeit der Änderung zum einen noch im Rahmen des bestehenden Genehmigungsbescheids erfolgen, zum anderen aber auch eine Änderungsanzeige (§ 15 BImSchG), eine Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG) oder sogar eine Neugenehmigung (§ 4 BImSchG) erfordern.
Bereits in der Vergangenheit gab es aufgrund der Genehmigungsdauer von Windenergieanlagen einer-seits und der Anlagenentwicklung andererseits das Bedürfnis, einen anderen, ggf. sogar neueren Anla-gentyp zu bauen als ursprünglich beantragt und schließlich genehmigt wurde. Vor dem Hintergrund der Ausschreibungen, die mit dem EEG 2017 nunmehr u.a. auch für die Windenergie an Land eingeführt wurden (§§ 2 Abs. 3, 36 ff. EEG 2017), zeigt sich, dass sich der Zeitraum zwischen Genehmigungsbescheid und Baubeginn von Windenergieanlagen wesentlich verlängert hat. Der Bedarf nach Flexibilität in Bezug auf den Anlagentyp könnte daher noch weiter zunehmen. Gründe dafür können insbesondere die notwendige Anpassung an neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Anlagenverfügbarkeit sein. Dies kann zu einer steigenden Anzahl an Änderungsanträgen wegen Änderung des Anlagentyps führen. Die Problematik verschärft sich zusätzlich dadurch, dass ein bereits erteilter Zuschlag entfällt, wenn die Änderung des Anlagentyps eine Neugenehmigung erfordert (§ 36f Abs. 2 EEG 2017).
Fraglich ist, ob durch eine Art typenunabhängige Genehmigung zukünftig mehr Flexibilität im Rahmen des Genehmigungsregimes und damit ggf. auch des Ausschreibungsverfahrens erreicht werden könnte. Dies würde bedeuten, dass eine Genehmigung nicht nur für einen speziellen Anlagetyp gilt, sondern für eine Reihe von Windenergieanlagen. Somit hätte der Genehmigungsinhaber die Wahl zwischen verschiedenen Anlagentypen.
Fördersumme
90.367,00 €
Förderzeitraum
01.07.2019 - 30.06.2020
Bundesland
Berlin
Schlagwörter
Klimaschutz
Ressourcenschonung
Umweltforschung
Umwelttechnik