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Mein Projektziel ist, Maßnahmen zur Verminderung der Feinstaub-und Stickstoffoxidbelastung zu erforschen und weiterhin Strategien zur Belastungsminderung zu untersuchen, um festzustellen, welche Maßnahmen in Deutschland zur Bekämpfung der Luftbelastung vorgenommen werden können.
Im Zentrum meines Forschungsprojektes steht die 39. BImSchV. Diese Verordnung kann ohne das BImSchG nicht erörtert werden. Meine Vision ist es, das Imissionsschutzrecht von Deutschland zu nutzen, um auf dieser Basis, auf rechtstheoretischer sowie praxisnaher Ebene für Ungarn nutzbare Alternativen zur Minderung der Schadstoffminderung zu erforschen.
Als Teilgebiet des Immissionsschutzrechtes umfasst die Luftreinhalteplanung die einschlägige Paragraphen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Nach § 45 Abs. 1 BImSchg haben die zuständigen Behörden die Aufgabe, die gesetzliche Immissionswerte sicherzustellen. Um diese Aufgabe nachzukommen, haben die Behörden die erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.. Diese Norm enthält eine Aufgabennorm, und keine Befugnisnorm. Dementsprechend kann ein Eingriff in einem Grundrecht seitens der Verwaltung auf Grund dieser Vorschrift nicht erfolgen, sondern muss für die von der Behörde bezweckte (Eingriffs)Maßnahme eine Ermächtigungsgrundlage vorliegen. die behördlichen Handlungen zur Verbesserung der Luftqualität in 2 Teilen aufgeteilt werden: Pläne nach § 47 BImSchG und Maßnahmen die keine Pläne sind, bzw. die nicht von einem Plan zusammengefasst sind. Diese Maßnahmen, die sich nicht auf einen Luftreinhalteplan stützen, kann man als planunabhängig oder als sonstige Maßnahmen bezeichnen.
Die planunabhängige Maßnahmen, die in Betracht kommen können Baugenehmigungen und Planfeststellungen, weiterhin Anordnungen und nachträgliche Anordnungen sein. Eine besondere praktische Bedeutung kommt den verkehrsregelnden Maßnahmen zu.
Verkehrsregelnde Maßnahmen sind solche verwaltungsrechtliche Instrumente, die das Straßenverkehrsrecht vorsieht. Diese verkehrsregelnde Maßnahmen können Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen sein.
Als Primäre Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Verbesserung der Luftqualität sind die Pläne nach § 47 Abs 1,2 anzusehen. Im Hinsicht auf die Wahl der Maßnahmen besteht ein planerischer Gestaltungsspielraum. Das Auswahlermessen bei den Maßnahmen bei Plänen nach § 47 Abs 1,2 kann in gegebenenfalls so reduziert sein, dass eine bestimmte Maßnahem keine Alternative hat. So hat das Verwaltungsgericht in Wiesbaden in seinem Urteil festgestellt, dass Angesichts der geringen, nicht messbaren Auswirkungen der anderen für Wiesbaden in den Luftreinhalteplan aufgenommenen lokalen Maßnahmen die Einführung einer Umweltzone alternativlos erscheint. Komplexer, großräumiger und effektiver Verbesserung können nur die durch die 35. BImSchV ausgestaltete Umweltzonen dienen. Aus Gründen der verhältnismäßigkeit ist es aber notwendig, Ausnahmeregelungen zu schaffen, z.B. für Schadstoffarme Fahrzeuge.