Umsetzung und Durchführung der EU-Richtlinien 92/43/EEC und 79/409/EECWährend meines Stipendiums habe ich das Vergnügen an meinem Projekt bei der Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht zu arbeiten.Die FEU ist eine weltweit bekannte Stelle, die sich mit Fragen des Umweltrechts beschäftigt. Bei der FEU werden weltklassige Spezialisten eingestellt.Ich freue mich sehr, dass ich die Möglichkeit habe, mein Stipendium bei einer der besten Forschungsplätze der ganzen Europäischen Union zu absolvieren. Dafür bin ich der Deutschen Bundesstiftung Umwelt sehr dankbar.Die FEU wurde im Fachbereich 6 der Universität Bremen im Jahr 1994 gegründet. Eine der Haupttätigkeit der Forschungsstelle ist die Vorbereitung und Veröffentlichung der Zeitschrift für Umweltrecht, die ein weltbekanntes Fachperiodikum ist.Bei der FEU gibt es eine große, spezielle Fachbibliothek, die ein wichtiges Mittel meiner Forschungen war. Mein Projekt behandelt das Thema des Europäischen Ökologischen Netzes Natura 2000. Wenn es um die theoretischen Aspekte meiner Arbeit geht, beschäftige ich mich meistens mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinien im Bundes- und Landesrecht. Ich analysiere die deutschen Nationalrechtsvorschriften auf Bundes- und Länderebene, die die Ausweisung, Verwaltung und Aufhebung der besonderen Schutzgebiete betreffen, die aus Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten bestehen. Bei meinen Forschungen verwandte ich verschiedene Arbeitsmethoden und -techniken. Neben Heranziehung der einschlägigen Fachliteratur wurden die Ergebnisse auch mit den Kollegen der Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht (FEU), Universität Bremen, diskutiert. Als Grundlage für die Analyse des nationalen materiellen und prozessualen Rechts wurden insbesondere das BNatSchG, das UVPG, das UmwRBehG, das VwVfG und die VwGO ausgewählt. Die Rechtsanalyse wurde auf Grund der im Zeitraum des Praktikums verabschiedeten Novelle des deutschen Naturschutzgesetzes durch den Bundesgesetzgeber aktualisiert und berücksichtigt dementsprechend die neue Rechtslage. Der Verweis auf Landesrecht wurde jedoch vornehmlich als Hilfsmittel für das Projektergebnis verwandt. Die Projektziele wurden hauptsächlich anhand der Fachliteratur und verschiedenen Abhandlungen, die auch von Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet wurden, verfolgt. Ebenfalls hilfsreich war die Teilnahme an regelmäßig veranstalteten wisenschaftlichen Ereignissen (z.B. Seminaren und Tagungen). Darüber hinaus wurde das Ergebnis des Praktikums durch Diskussionen mit den Kollegen der FEU geprägt. Hier waren für den Austausch der Informationen vor allem die täglichen Treffen sehr hilfreich. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildete die Rechtsprechung des EuGH. Hier wurden insbesondere die Entscheidungen ausgewählt, in denen die BRD als Prozesspartei beteiligt war. Die Projektziele wurden mit Hilfe eines zu Beginn aufgestellten Planes verfolgt. Hier wurden die Arbeiten geplant, zeitlich und sachlich geordnet und systematisiert.Bei den Fallstudien habe ich die praktische Anwendungen des deutschen gebietsmäßigen Artenschutzrechts (im Bezug zu den FFH- und Vogelschützgebiete) kennenlernen. Die Praxis in diesem Bereich ist sehr wesentlich, weil Polen noch am Anfang ihres Weges zu der völligen Ausweisung und Erhaltung von allen erforderlichen Schutzgebieten stand. Die deutschen Erfahrungen in diesem Gebiet waren für mich sehr interessant. Nach meiner Rückkehr nach Polen habe ich die Arbeiten angefangen, die auf Ziel Veroffentlichung der, während meines Aufenthalts erzielten Ergebnisse, haben. Das Ergebnis der Untersuchungen lässt sich in zwei Teile einteilen. – Einerseits in das schriftliche Resultat des Kennenlernens des Gestalltes der Art und Weise, in den die Normen der Natura-2000-Richtlinen in das deutsche Rechtsystem umgesetzt wurden. Dieser Teil des Resultats besteht aus mehreren einzelnen Aufsätzen die anlässlich des Kennenlernens der deutschen Regelung planmäßig bestanden sind. – Andererseits wurde eine Abhandlung zum Thema Die rechtlichen Möglichkeiten für die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Ökovereinigungen mit dem Staat zugunsten der Interessen des Naturschutzes mit der Absicht auf Veröffentlichung ausgearbeitet. Der Text besteht aus vier Kapiteln, in denen das Hauptthema in einzelne detailliertere Schlüsselfragen eingeteilt wurde. Das erste Kapitel befasst sich mit der Frage der Suche nach gemeinsamen europäischen Regeln für die Gewährleistung der Transparenz und der Öffentlichkeitsbeteiligung in verwaltungsrechtlichen Entscheidungsfindungen in Umweltfragen, die auch in Natura-2000-Fragen nützlich wären. Als solche wurden vor allem die Grundlagen des Systems dargestellt, das mit dem Aarhus-Übereinkommen eingeführt wurde. Obwohl dieses Thema nicht direkt zu den Fragen der deutschen Umsetzung im strikten Sinn gezahlt werden kann, war es meiner Meinung nach notwendig und hilfreich, um den Text für die Lesern besser verständlich zu machen. Danach wurde die Bedeutung und Rolle der Umweltverbände sowie der rechtliche Rahmen ihrer Tätigkeiten in Polen und Deutschland beschrieben. Ein großer Teil der Überlegungen dieses Kapitels wurde den Unterschieden zwischen der deutschen und polnischen Bedeutung der Rechtsbegriffe gewidmet, die Grundlagen für die in Polen und Deutschland durchgeführte Systeme der Normen für Öffentlichkeitsbeteiligung sind. Ein von wichtigsten unter denen ist der Rechtsbegriff des Umweltverbands. Im dritten Kapitel wurde die Gestaltung der den Umweltverbänden in beiden Rechtsysteme zugesprochenen Rechte dargestellt. Diese dienen dazu, ihnen die Möglichkeiten zu eröffnen, durch ihre Tätigkeiten die behördlichen Entscheidungen bezüglich Natura-2000-Angelegenheiten direkt zu beeinflussen. Das abschließende Kapitel befasst sich mit der Darstellung des rechtlichen Rahmens, der als Grundlage für Mitwirkung zwischen den öffentlichen und behördlichen Seiten zugunsten der Belange des Naturschutzes und besonders der Beibehaltung und Entwicklung des nationales Teil des Natura-2000-Schutznetzes verwendet werden kann. Auf der öffentlichen Seite stehen die organisierte formen der Öffentlichkeit, wie z.B. Umweltverbänden. Der zweite Partner dieser Beziehung sind die zentralen und lokalen Behörden, die z.B. für die Verwaltung und den Schutz der Natura 2000 Gebiete zuständig sind.